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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Für alle vertraglichen Vereinbarungen mit IVORY MEDIA GROUP und Sub-Division IVORY ENTERTAINMENT (nachfolgend „Agentur“) und sämtliche Tätigkeiten der Agentur, insbesondere in den Bereichen Konzeption, Creative Direction, Foto-, Film-, Content-, Event- und Showproduktion, Künstler-, Talent-, Model-, Speaker-, Creator- und Influencervermittlung bzw. -booking, Management sowie Werbe-, PR- und Kommunikationsleistungen, gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas Abweichendes vereinbart wird.

 

 

  1. Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Agentur unverbindlich, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich, in Textform oder mündlich, widerspricht. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch für zukünftige vertragliche Vereinbarungen und Tätigkeiten der Agentur.

 

 

§ 2 Angebote / Preise und Präsentationen

 

  1. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ihre Verbindlichkeit in Textform zugesichert ist. Für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur maßgeblich.

 

  1. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

  1. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung eines Entgelts. Urheber-, Nutzungs-, Eigentumsrechte und sonstige Rechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation erstellten Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei der

Agentur. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe von § 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Agentur auf den Vertragspartner über. Die Bezahlung eines Präsentationshonorars führt nicht zur Übertragung der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte.

 

4. Agentur- und Vermittlungsprovisionen

Die Agentur ist berechtigt, für Vermittlungs-, Booking-, Management- und Agenturleistungen sowohl vom Vertragspartner als auch vom vermittelten Künstler, Talent, Creator, Influencer, Model, Speaker, dessen Management oder Agentur sowie von sonstigen beteiligten Dritten Vergütungen oder Provisionen zu erhalten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind diese Vergütungsansprüche rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängig.

 

5. Fremd- und Drittkosten

Soweit zur Durchführung eines Auftrags Leistungen oder Kosten Dritter erforderlich sind, insbesondere für Künstler, Talents, Models, Creator, Speaker, Produktionsdienstleister, Technik, Locations, Reise, Unterkunft, Transport oder sonstige Fremdleistungen, werden diese nach Maßgabe des jeweiligen Angebots bzw. Einzelauftrags vom Vertragspartner getragen.

Vom Vertragspartner freigegebene und von der Agentur verbindlich beauftragte Fremdleistungen sind vom Vertragspartner auch dann zu vergüten, wenn sie nachträglich nicht mehr oder nur teilweise in Anspruch genommen werden können, soweit eine kostenfreie Stornierung gegenüber dem Dritten nicht mehr möglich ist.

 

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

 

  1. Rechnungen der Agentur sind nach Erhalt ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne dass es einer Mahnung durch die Agentur bedarf.

 

  1. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an den Sitz der Agentur zu leisten

 

  1. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Agentur ausdrücklich vor. Ihre Annahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen

gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind stets sofort fällig. Gleiches gilt für Akkreditivkosten und Überweisungsspesen einer vom Vertragspartner beauftragten ausländischen Bank.

  1. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

 

 

§ 4 Leistung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

 

  1. Die Agentur ist berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele Agenturmitarbeiter zur Erbringung der Leistung eingesetzt werden, wobei sich die Agentur jederzeit Änderungen vorbehält.

 

  1. Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt und kann bei abnahmepflichtigen Leistungen Teilabnahme verlangen.

 

  1. Soweit der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung in Textform nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. In diesem Fall werden die gesamten Agenturforderungen - ungeachtet der noch ausstehenden Leistungen - zur sofortigen Zahlung fällig. Die Agentur ist außerdem berechtigt, neue Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen in eigenem Ermessen zu bestimmen.

 

  1. Im Falle des Verzuges der Agentur hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die dazu erforderliche Nachfristsetzung muss in Textform erfolgen und mindestens eine Nachfrist von vier Wochen gewähren. Verstreicht die gesetzte Nachfrist erfolglos, ist der Vertragspartner zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Es sei denn, dass die übrigen Leistungen ohne diesen Teil für den Vertragspartner nicht verwendbar sind.

 

  1. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch die Agentur unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des jeweiligen Vertrages des Werbungstreibenden.

 

 

§ 5 Grundsätze für die Zusammenarbeit

 

  1. Die Vertragspartner tauschen gegenseitig, rechtzeitig und umfassend alle Informationen aus, die für die Vertragserfüllung wichtig sind oder für wichtig gehalten

werden. Alle für die Vertragserfüllung notwendigen Materialien werden der Agentur auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt.

 

  1. Der Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Gesprächspartner Projektleiter.

 

 

§ 6 Urheberrechte / Nutzungsrechte / Rechte Dritter

 

  1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Vertragserfüllung erstellte Werke nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere

dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Sämtliche Rechte an allen von der Agentur gelieferten Werken sowie an schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen einschließlich Angebot erbracht werden, verbleiben bei der Agentur. Rechteübertragungen an den Vertragspartner erfolgen nur insoweit, als dies einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart wird und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung.

  1. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine

vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritte Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Vertragspartner hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist insoweit verpflichtet, die Agentur freizustellen.

 

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet bei jeder Nutzungshandlung sicher zu stellen, dass die Agentur oder von ihr genannte Dritte als Urheber sichtbar benannt wird.

 

  1. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, die bei der Ausführung der Verträge gewonnenen Erkenntnisse anderweitig zur Erfüllung ähnlicher Aufgabenstellungen einzusetzen.

Insbesondere hat die Agentur das unbeschränkte Recht das erstellte Werk

zu Demonstrationszwecken vorzuführen, einschließlich der Vorführung im eigenen oder in fremden Betrieben, im Rahmen von Messen, Seminaren oder Ausstellungen oder sonstigen vergleichbaren Anlässen. Insbesondere ist die Agentur berechtigt, die Werke für Agentureigenwerbung zu verwenden. Dies gilt nur, soweit hierdurch keine Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeits-, Bildnis-, Namens- oder sonstige Rechte mitwirkender Künstler, Talents oder sonstiger Rechteinhaber verletzt werden.

 

5. Rechte von Künstlern, Talents und sonstigen Dritten

Soweit die Vertragsleistung die Mitwirkung von Künstlern, Talents, Creatorn, Influencern, Models, Speakern oder sonstigen Dritten umfasst, erhält der Vertragspartner an deren Namen, Bildnissen, Darbietungen, Aufnahmen oder sonstigen geschützten Leistungen ausschließlich diejenigen Nutzungs- und Verwertungsrechte, die im jeweiligen Einzelvertrag bzw. Booking ausdrücklich vereinbart und der Agentur oder dem Vertragspartner wirksam eingeräumt wurden.

Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere hinsichtlich Nutzungsdauer, Medien, Gebiet, Paid Advertising, Werbekampagnen, Testimonial-Nutzung, Bearbeitung sowie Nutzung oder Weitergabe durch Sponsoren oder sonstige Dritte, bedarf einer entsprechenden ausdrücklichen Rechtevereinbarung.

Die Agentur schuldet keine weitergehenden Rechte, als ihr vom jeweiligen Rechteinhaber eingeräumt wurden.

 

 

§ 7 Rechtliche Zulässigkeit

 

  1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werke wird vom Vertragspartner getragen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse und ihre rechtliche Zulässigkeit auf eigene Kosten zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Agentur sofort in Textform vorzulegen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werke und damit zusammenhängende Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbwerbsrechts, Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.

 

  1. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Kommunikationsmitteln enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners. Die Agentur haftet insbesondere auch nicht für patent-, muster- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeiten der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.

 

 

§ 8 Künstlersozialabgabe / Verwertungsgesellschaften

 

1. Soweit im Zusammenhang mit den von der Agentur vermittelten oder gebuchten Künstlern, Talents, Speakern, Creatorn, Influencern, Models oder sonstigen Mitwirkenden Künstlersozialabgabe (KSA) anfällt, ist diese nicht Bestandteil der vereinbarten Gagen, Honorare, Booking-, Produktions- oder Agenturvergütungen der Agentur.

 

2. Die auf die für den Vertragspartner bzw. dessen Veranstaltung erbrachten künstlerischen oder publizistischen Leistungen entfallende Künstlersozialabgabe ist im Innenverhältnis vom Vertragspartner zu tragen. Soweit der Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen abgabepflichtig ist, obliegen ihm die ordnungsgemäße Meldung und Abführung der Künstlersozialabgabe.

 

3. Soweit die Agentur ungeachtet der vorstehenden Regelung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften von der Künstlersozialkasse, der Deutschen Rentenversicherung oder einer anderen zuständigen Stelle wegen Entgelten für Leistungen in Anspruch genommen wird, die für den Vertragspartner oder dessen Veranstaltung erbracht wurden, stellt der Vertragspartner die Agentur im Innenverhältnis von der hieraus resultierenden Künstlersozialabgabe frei bzw. erstattet der Agentur entsprechende Zahlungen.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Abgabepflicht gegenüber den zuständigen Stellen bleiben unberührt.

 

4. Soweit Vertragsleistungen in das Repertoire der GEMA, GVL oder sonstiger Verwertungsgesellschaften fallen, holt der Vertragspartner die erforderlichen Rechte selbst ein und trägt die hierdurch entstehenden Kosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

 

§ 9 Absage, Verschiebung und Entfallen einer Veranstaltung

 

1. Wird eine Veranstaltung, Produktion oder ein sonstiges beauftragtes Projekt aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden oder seiner Risikosphäre zuzurechnenden Grund abgesagt, abgebrochen oder wesentlich verschoben, bleiben bereits erbrachte Leistungen der Agentur sowie bereits entstandene oder verbindlich eingegangene und nicht mehr stornierbare Verpflichtungen gegenüber Künstlern, Talents, Managements, Dienstleistern und sonstigen Dritten vollständig vergütungspflichtig.

 

2. Soweit für Künstler-, Talent-, Creator- oder Speakerbookings gesonderte Storno- oder Ausfallbedingungen vereinbart wurden, gehen diese hinsichtlich des jeweiligen Bookings vor und werden Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Vertragspartner, sofern sie diesem vor verbindlicher Buchung mitgeteilt oder von ihm freigegeben wurden.

 

3. Darüber hinausgehende vereinbarte Agentur-, Konzeptions-, Produktions- und Projektmanagementleistungen werden entsprechend dem bis zum Zeitpunkt der Absage erreichten Leistungsstand vergütet.

 

4. Kann eine Veranstaltung, Produktion oder sonstige Leistung aufgrund höherer Gewalt oder eines sonstigen von keiner Partei zu vertretenden Ereignisses ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, bleiben bereits erbrachte Leistungen der Agentur sowie bereits entstandene, verbindlich eingegangene und nicht mehr stornierbare Verpflichtungen gegenüber Künstlern, Talents, Managements, Dienstleistern und sonstigen Dritten vergütungspflichtig. Im Übrigen entfallen die Leistungspflichten der Parteien für die Dauer und im Umfang der Verhinderung. Abweichende Storno- oder Force-Majeure-Regelungen des jeweiligen Einzelvertrags oder Bookings gehen vor.

 

 

§ 10 Kundenschutz/Umgehungsverbot

 

1. Künstler, Talents, Creator, Influencer, Models, Speaker, Moderatoren, Tänzer und sonstige Mitwirkende sowie deren Managements, Agenturen, Vertreter oder sonstige Vermittler, die dem Vertragspartner durch die Agentur vermittelt, vorgestellt oder im Rahmen eines Auftrags eingesetzt wurden, dürfen für die Dauer von 24 Monaten nach dem letzten durch die Agentur vermittelten oder abgewickelten Einsatz vom Vertragspartner weder unmittelbar noch mittelbar unter Umgehung der Agentur für Folgeaufträge, Folgeveranstaltungen oder sonstige Leistungen gebucht, beauftragt oder engagiert werden. Entsprechende Folgeanfragen und Folgebookings sind über die Agentur abzuwickeln, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

2. Dies gilt auch für unmittelbare oder mittelbare Buchungen über verbundene Unternehmen, Managements, Agenturen, Vertreter oder sonstige Dritte, soweit dadurch die Agentur umgangen wird.

 

3. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

 

§ 11 Änderungsverlangen

 

Änderungsverlangen des Vertragspartners, die von vereinbarten Vertragsleistungen abweichen, sind von der Agentur nur durchzuführen, soweit sie für die Agentur insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar sind. Die

Agentur kann eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen. Die Agentur wird das Verlangen der Vertragsanpassung gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Der Vertragspartner wird unverzüglich in Textform widersprechen, wenn er mit der verlangten Vertragsanpassung nicht einverstanden ist.

 

 

§ 12 Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

 

  1. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig gerichtlich festgestellten und anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

 

  1. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der Agentur nur geltend machen, wenn die entsprechenden Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

 

 

§ 13 Haftung

 

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners (nachfolgend

„Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die Agentur haftet insbesondere nicht für entgangenen  Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.

 

  1. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

  1. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist

jedoch auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

 

  1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

 

  1. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

§ 14 Geheimhaltung

 

Beide Vertragspartner sind zur Verschwiegenheit über alle durch die Beauftragung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte oder in der Zusammenarbeit entstandene Unterlagen sowie für die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Vertragspartner bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

 

 

§ 15 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes im Haager-Kaufrechtsübereinkommen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

 

§ 16 Textform

 

  1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu Einzelverträgen sowie sonstige vertragsrelevante Erklärungen und Freigaben können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit nicht ausdrücklich eine strengere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

 

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort ist Berlin.

 

  1. Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Gerichtsstand Berlin, wenn

 

  • der Vertragspartner Kaufmann oder

  • der Vertragspartner juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder

  • ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder

  • der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, oder

  • der Vertragspartner seinen Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder im Zeitpunkt der Klagerhebung der Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt ist.

 

 

§ 18 Sonstiges

 

Sollte eine Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Stand: 2026

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